Tagesarchiv für den 21. Januar 2007

Eigentumswohnungen

Eigentumswohnungen

Der Begriff ‘Eigentumswohnung’ wird umgangssprachlich für Teileigentum als Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verstanden. Danach kann Teileigentum an bebauten Grundstücken gebildet werden, wenn für eine Wohnung eine so genannte Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung wird regelmäßig durch untere Bauaufsichtsbehörden erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Abgeschlossenheit vorhanden sind.

Voraussetzung für die zivilrechtliche Begründung von Wohnungseigentum ist die Teilungserkärung, welche notariell beurkundet werden muss. Hier wird das Teileigentum auch anhand eindeutiger Planunterlagen, welche meist in der Praxis aus den zur Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung dienenden Pläne abgeleitet werden.

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Eigentumswohnungen sind Immobilien, die es mehr oder weniger Jedem ermöglichen, Immobilieneigentum zu erwerben, da eine Annuität, also eine monatliche Abzahlungsrate einer vergleichbaren Mietzahlung entsprechen sollte, wenn ausgeglichene Märkte in diesem abgegrenzten Marktsegment vorherrschen. Der Zustand der ausgeglichenen Märkte ist meist nur kurz oder partiell stabil vorhanden. D.h. Mieten sind mal höher und auch mal niedriger als vergleichbare Annuitäten, die für Immobilien, wie Eigentumswohnungen zu entrichten sind.

Grundsätzlich ist diese Teilungsfähigkeit von Immobilieneigentum nicht auf Eigentumswohungen, also Wohneigentum beschränkt, sondern kann vielmehr für jegliche Immobilien – Art gebildet werden.

Es ist also durchaus üblich, Büroflächen oder auch Shoppingcenter – Flächen in Teileigentum aufzuteilen, um diese als Immobilien an Kapitalanleger oder auch Eigennutzer zu veräußern.

Immer wieder Probleme bei Teileigentum bereiten die Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) auch Wohnungseigentümergemeinschaft genannt. Dieser Begriff gilt auch für Eigentümergemeinschaften, die über gewerbliches oder sonstiges Nichtwohnungs – Immobilieneigentum verfügen. Insofern ist der Begriff “Wohnungseigentumsgesetz” etwas irreführend.

Die Probleme dieser Wohnungseigentümergemeinschaften bestehen meist in der Unterschiedlichkeit der Interessen, sichtbar beim Abstimmverhalten bei Eigentümerversammlungen, oder unterschiedlichen Vorstellungen bei der Zahlungsmoral bis hin zu insolventen Eigentümergemeinschaften. Es gibt auch aufgeteilte Immobilien, bei denen bspw. ein erheblicher Instandhaltungsrückstau besteht und eine Instandhaltungsrücklage nicht oder unzureichend vorhanden ist. Hier ist der Verfall des Vermögenswertes vorprogrammiert.

Der Wert einer Eigentumswohnung hängt also nicht nur von der baulichen Substanz und dem Immobilienmarkt ab, sondern auch vom Zustand der Eigentümergemeinschaft. Dies wird sehr häufig übersehen.

Dennoch erfreuen sich Eigentumswohnungen (ETW) seit der Entstehung von Teileigentum an Immobilien – Vermögen durch die Begründung des WEG – Rechtes in Deutschland Anfang der 1950 – iger Jahre, ungebrochener Beliebtheit. Speziell als Altersvorsorge hat die Eigentumswohnung einen maßgeblichen Stellenwert in unserer Gesellschaft erlangt.

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