Kündigung aus Eigenbedarf
Das deutsche Mietrecht schützt den Mieter. Vor allem im Bereich der Kündigung muss der Vermieter einen triftigen Grund vorweisen, um dem Mieter die weitere Inanspruchnahme seiner Immobilie zu untersagen. Einer dieser Gründe ist die Ankündigung des Eigenbedarfs an dem Objekt.Dabei jedoch ist eine Kündigung aus Eigenbedarf nicht ganz einfach. Zum einen muss aus der Kündigung deutlich und glaubwürdig belegt werden, weshalb der Vermieter seine Wohnung oder sein Haus selber nutzen möchte. Die schlichte Aussage, dass Eigenbedarf besteht, reicht nicht aus. Stichhaltige Gründe sind vor allem finanzieller Natur. Wurde dem Vermieter beispielsweise das Arbeitsverhältnis gekündigt, bringt ein Umzug in das Eigenheim deutliche Vorteile mit sich: zum einen natürlich die Einsparung, zum anderen wird selbst genutztes Wohneigentum auch nicht gepfändet. Auch eine Trennung vom Ehepartner ist ein triftiger Grund. Des Weiteren werden auch die Schließung einer eheähnlichen Gemeinschaft, die Erwartung eines Kindes und der Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen für den Eigenbedarf anerkannt.
Auch bei der Kündigung aus Eigenbedarf müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden.
Geht der Grund, weshalb der Vermieter die Immobilie für den Eigenbedarf beansprucht, nicht aus dem Kündigungsschreiben hervor, kann der Mieter zunächst Widerspruch einlegen. Der Mieter darf auch grundsätzlich kontrollieren, ob der Eigenbedarf nicht nur vorgetäuscht wurde. Wird die Wohnung nach dem Auszug des Mieters nicht vom Vermieter selber oder von engen Angehörigen genutzt, kann der Mieter dies zur Anzeige bringen. Wird dem Vermieter die fälschliche Angabe nachgewiesen, muss dieser mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen. In der Regel lohnt sich die Anzeige für den ehemaligen Mieter jedoch nicht, denn ein späterer Rückeinzug wird sicherlich zu Schwierigkeiten mit dem Vermieter führen. Dagegen schützt eine Anzeige die neuen Mieter vor der Kündigung aus vorgeschobenen Gründen.
Fällt der Eigenbedarf weg, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist, muss der Vermieter seinen Mietern eine Weiterführung des Vertrags anbieten. Die Suche nach neuen Mietern darf erst erfolgen, wenn die aktuellen Mieter diese Weiterführung ablehnen.
jetzt kommentieren? 13. Januar 2009
