Contracting bei Immobilien immer beliebter
Im Rahmen der geplanten Energieeinsparungen und des Umweltschutzes gewinnt das sogenannte Contracting im Bereich der Immobilien an Aufmerksamkeit. Bislang wird das Contracting-Modell noch recht selten nachgefragt, dabei hat es große Vorteile für den Halter einer Immobilie.Unterschieden wird grob zwischen dem Anlagen-Contracting und dem Energiespar-Contracting. Beide Formen sind sowohl für private als auch geschäftliche Nutzung eines Objekts tauglich. Hintergrund beim Anlagen-Contracting ist eine Art Verleih des Energiesystems. Der Contractor zahlt und stellt seinem Kunden eine Anlage, die zur Energieversorgung seiner Immobilie geeignet ist. Der Kunde zahlt über einen festgelegten Zeitraum eine vertraglich festgelegte Summe, Kostenerhöhungen sind damit ausgeschlossen. Für den Kunden bietet das Contracting also eine gute Kostenkontrolle. Auf der anderen Seite muss sich der Contractor bemühen, seine Energie zu möglichst geringen Kosten zur Verfügung stellen zu können, damit er auch Gewinne erzielt. Die Wartung und die Reparatur der Anlage unterliegen ebenfalls dem Contractor. Je nach Vertrag zahlt der Kunde die Anlage über den vereinbarten Zeitraum ab, so dass diese nach Vertragsende in seinen Besitz übergeht, oder aber der Vertrag muss danach wieder zu neuen Konditionen ausgehandelt werden.
Das Energiespar-Contracting dagegen setzt auf Einsparungen durch Verbesserungen. Der Contractor verpflichtet sich, den Energiehaushalt einer Immobilie während der Vertragslaufzeit zunehmend zu verbessern. In der Regel werden dabei jedoch nur solche Maßnahmen umgesetzt, die sich bereits während der Vertragslaufzeit bezahlt machen.
Schwierig ist derzeit die rechtliche Situation des Contracting. Die noch neue und meist unbekannte Methode trifft bislang auf Skepsis. Zudem dürfen Vermieter ohne Zustimmung der Mieter keinen Contracting-Vertrag eingehen, denn in der Regel wird ein Teil der Kosten auf den Mieter umgelegt. Nur dann, wenn das Contracting eine akzeptable Methode der Einsparung darstellt und den Vermieter und den Mieter langfristig entlasten, kann der Vermieter seinen Anspruch durchsetzen. Schafft das Contracting dagegen keine Erleichterung, muss der Mieter sich nicht an den Kosten beteiligen sondern zahlt weiterhin nur seine regulären Heizkosten.
jetzt kommentieren? 22. Februar 2009
