Tagesarchiv für den 01. März 2009

Betriebskosten in einer Mietwohnung

Für die Unterhaltung einer Immobilie fallen monatlich einige Kosten an. Neben den Unkosten für Heizung, Wasser und Strom gehören noch viele weitere Posten dazu. Wer seine Immobilie selber nutzt, zahlt alle Betriebskosten selbst. In einem vermieteten Objekt, das von mehreren Parteien bewohnt wird, werden die Kosten auf alle Bewohner umgelegt.Grundsätzlich muss jeder Mieter für seine eigenen Kosten aufkommen. Deshalb hat jede Mietwohnung in der Regel einen eigenen Strom- und Wasserzähler. So ist gewährleistet, dass es nicht zu Ungerechtigkeiten kommt, denn ein einzelner Bewohner verbraucht ungleich weniger als eine mehrköpfige Familie. Daneben gibt es jedoch auch Unkosten, die zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. So wird der benötigte Strom für die Flur- und Außenbeleuchtung von allen Mietern getragen, auch das für Reinigungsarbeiten benötigte Wasser kann auf jede Partei umgelegt werden.

Darüber hinaus kommen die Mieter auch für die Kosten für die Müllentsorgung, für den Betrieb und die Wartung des Aufzugs sowie für mögliche Grünarbeiten auf. Einige benötigte Versicherungen kann der Vermieter ebenfalls auf seine Mieter umschlagen, so zum Beispiel die Glasversicherung oder Gebäudehaftpflicht. Auch an einer vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage oder einem Breitbandkabel können die Mieter beteiligt werden. Reparaturen an dem Objekt dagegen muss der Inhaber der Immobilie dagegen selber tragen, dafür jedoch kann er einen Teil der Handwerkerkosten steuerlich absetzen.

Einmal im Jahr erhält der Mieter eine detaillierte Aufstellung über die Betriebskosten, die er zu tragen hat. Meist wird ein Teil der Betriebskosten bereits auf die Miete umgelegt. Die so vorausgezahlten Beträge werden gegen die Gesamtsumme verrechnet; der Mieter erhält so entweder eine Gutschrift oder muss eine Nachzahlung leisten. Erscheint ihm die Summe zu hoch, kann er die Rechnung von unabhängigen Stellen gegenprüfen lassen. Der Mieterschutzbund steht mit Rat zur Seite, und auch unabhängige Gutachter können mit der Prüfung betraut werden. Der Vermieter muss die von ihm in Rechnung gestellten Posten gegenüber dem Mieter belegen können, sonst kann die Betriebskostenabrechnung angefochten werden.

bisher 2 Kommentare 01. März 2009