Die Änderungen in Bezug auf die Erbschaftsteuer sind besonders für die Erben von großem Interesse, die Immobilien wie zum Beispiel ein Haus, eine Wohnung, Luxusimmobilien, Gewerbeimmobilien oder Auslandsimmobilien geerbt haben

09.Juli 2008

Durch die neue Erbschaftsteuer gibt es unter den Erben von Immobilien Gewinner und Verlierer. So müssen zum Beispiel Erben von teuren Immobilien wie zum Beispiel Luxusimmobilien mit negativen Auswirkungen rechnen, die durch die Änderung der Erbschaftssteuer entstehen. Dadurch, dass die Besteuerung von Erbschaften generell neu geregelt werden soll, bedeutet das für Erben von Immobilien, dass somit ein bis dato üblicher Steuervorteil weg fällt. Bislang wurden Immobilien nämlich bei der Definition von Erbschaft- und Schenkungssteuer ausschließlich mit einem prozentualen Anteil des Verkehrwertes angesetzt. Dieses Procedere in Bezug auf die Erbschaft von Immobilien wie zum Beispiel ein Haus, eine Wohnung, Luxusimmobilien, Gewerbeimmobilien oder Auslandsimmobilien ist nun ad acta gelegt, denn in Zukunft sollen Immobilien mit dem tatsächlichen Wert in die Steuerberechnung einbezogen werden, so lauten das Vorhaben der Bundesregierung. Privat genutzte Immobilien wie zum Beispiel das eigene Haus oder die private Wohnung, die ja auch neuerdings durch die Riester Rente mit finanziert werden könne, soll jedoch auch in Zukunft den Vorteil genießen, dass sie steuerfrei bleiben. Die Gewinner der neuen Regelung in Bezug auf die Erbschaftsteuer sind die engsten Familienmitglieder. Für diesen Personenkreis ist angedacht, die Freibeträge bei einer Erbschaft von Immobilien wie zum Beispiel ein Haus, eine Wohnung, Luxusimmobilien, Gewerbeimmobilien oder Auslandsimmobilien zu erhöhen. Dies gilt auch bei rein finanziellen Erbschaften, denn Ehepartner können nach der neuen Regelung in Zukunft Geld in Höhe von 500.000 Euro statt wie bislang nur in einer Höhe von 307.000 Euro erben, ohne auch davon etwas an das Finanzamt abtreten zu müssen. Im Bereich der so genannten „eingetragenen Lebensgemeinschaften” soll dies auch in dieser Form gelten. Erbende Kinder, die von einem Elternteil etwas erben, müssen gemäß des neuen Rechts erst ab 400.000 Euro Erbschaftsteuer bezahlen. Bislang lag die magische Grenze bei genau 205.000 Euro. Enkel, die von ihren Großeltern etwas erben, müssen erst ab 200.000 Euro Steuern bezahlen, wohingegen die Grenze bisher bei 51.200 Euro angesiedelt war. Diese neuen Grenzen wirken sich natürlich nicht nur auf monetäre Erbschaften aus, sondern auch auf eine Erbschaft von Immobilien wie zum Beispiel ein Haus, eine Wohnung, Luxusimmobilien, Gewerbeimmobilien oder Auslandsimmobilien : Vererbt demzufolge zum Beispiel eine Mutter ihrem Sohn eine Immobilie im Wert von beispielsweise 295.000 Euro, so zahlt der trotz der neuen Regelung auch zukünftig keinerlei Erbschaftsteuer. Die Verlierer dieser Reform sind Verwandte entfernteren Grades wie zum Beispiel Geschwister, Nichten und Neffen. Diese Verwandten müssen in Zukunft einen erheblichen Anteil des Erbes an den Fiskus abtreten. Die mit Abstand größten Verlierer der neuen Reform sind allerdings die Eigentümer von  mehreren Immobilien oder von Luxusimmobilien. Trotz der Anhebung der Freibeträge wiegt das Wegfallen der bis dato geltenden Sonderstellung der Immobilien schwer. Vererbt zum Beispiel die Mutter an ihren Sohn eine Luxusimmobilie wie zum Beispiel eine Villa mit einem Wert von 900.000 Euro, so muss der erbende Sohn der neuen Regelung einiges mehr (schätzungsweise rund 24.750 Euro) an Steuern bezahlen. Im Frühjahr dieses Jahres wurde die Neuregelung eingeführt und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Wer bis zum Frühjahr eine Immobilie wie zum Beispiel ein Haus, eine Wohnung, Luxusimmobilien, Gewerbeimmobilien oder Auslandsimmobilien geerbt hat, besaß die freie Entscheidung, ob er diese Immobilien gemäß neuem oder altem Recht besteuert werden lassen wollte. Man sieht also, dass sich durch diese neue Regelung in Bezug auf die Erbschaftssteuer einiges in Bezug auf die Erbschaft von Immobilien geändert hat, und wie überall gibt es auch in dem Fall von Erbschaften von Immobilien wie zum Beispiel ein Haus, eine Wohnung, Luxusimmobilien, Gewerbeimmobilien oder Auslandsimmobilien Gewinner und Verlierer. Die Erbschaft von Immobilien ist je nachdem also nicht automatisch ein Grund zur Freude, sondern kann von Fall zu Fall auch zu einem Ärgernis für die Person werden, die eine Erbschaft in Bezug auf Immobilien zu verzeichnen hat. So kann man zusammen gefasst sagen, dass man sich im Fall einer Erbschaft von Immobilien wie zum Beispiel ein Haus, eine Wohnung, Luxusimmobilien, Gewerbeimmobilien oder Auslandsimmobilien umfassend von Fachleuten beraten lassen sollte, wie sich die neuen Modalitäten auf die geerbten Immobilien auswirken können.

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