Erbbaurecht
25.September 2008
Erbbauerecht- auch Erbpacht genannt- bedeutet im Grunde genommen, dass auf dem Grundstück eines anderen Eigentümers ein Eigenheim errichtet wird. Inhaber des Geländes ist in den meisten Fällen eine Gemeinde, die durch das Erbbaurecht brach liegendes Land als Bauland freigibt. Mit dem Abschluss des Vertrags verpflichtet sich der Pächter zur Bebauung des Grundstücks.
Anders als bei dem Erwerb eines Grundstücks wird bei einer Erbpacht eine monatliche Zahlung einer Pachtgebühr fällig. Die Höhe der Summe errechnet sich aus dem Preis des Grundstücks zum Zeitpunkt der Pachtvergabe und wird in regelmäßigen Abständen angepasst. In der Regel werden monatlich zwischen drei und fünf Prozent des Grundstückswerts fällig. Ein Erbbaurechtsvertrag läuft meist 99 Jahre, manchmal auch nur 75 Jahre, der Erbpachtvertrag muss durch einen Notar beurkundet werden. In dieser Zeit ist der Pächter an die Gemeinde gebunden, denn der Vertrag kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Lediglich die Veräußerung oder die Vererbung der Pacht ist nach Absprache mit dem Grundstücksinhaber und dessen Einwilligung möglich. Jedoch sind Immobilien, die auf Erbbaugrundstücken stehen, nicht sehr attraktiv und können nur schwer verkauft werden.
Nach Ablauf der Vertragsfirst fällt das Grundstück an den Eigentümer zurück, der Inhaber des Gebäudes erhält eine Entschädigung. Wer sein Eigenheim auch darüber hinaus nutzen möchte, sollte vertraglich ein Ankaufsrecht mit einem feststehenden Ausgangswert festhalten.
Ebenfalls im Vertrag festgelegt sind die Situationen, die einen Rückfall des Grundstücks an den Eigentümer auch während der Laufzeit bedingen. Grundsätzlich geht der Grund immer dann an den Inhaber zurück, wenn dieser mit seinen Zahlungen in deutlichen Verzug gerät oder eine private Insolvenz anmeldet.
Eine Nutzung des Erbbaurechts lohnt sich vor allem für Personen, die aufgrund wenigen Kapitals von der Bank kein ausreichendes Darlehen für den Erwerb eines Grundstücks und den gleichzeitigen Bau des Wohneigentums erhalten. Durch die monatlichen Zahlungen bleiben große finanzielle Belastungen aus. Bei Vertragsabschluss muss der Erbpachtnehmer Grunderwerbssteuer zahlen und das Grundstück samt des darauf stehenden Gebäudes nach den Vorgaben des Grundstücksinhabers versichern. Außerdem muss bedacht werden, dass aufgrund der schwierigen Weiterverkaufssituation eine örtliche Stabilität gewährleistet sein sollte.
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