Immobilien steuerlich fit machen

11.Januar 2009

Das nächste Jahr bringt auch für Immobilieneigentümer viele Neuerung in steuerlicher Hinsicht. Was noch alles im Zuge der Wirtschaftskrise auf uns zu kommt ist ohnehin kaum absehbar. Daher sollte man die letzten Tage des Jahre dazu verwenden, sich steuerlich optimal auf das nächste Jahr vorzubereiten.Manches wird für Immobilieneigentümer auch einfacher werden. Wer zum Beispiel an Verwandte vermietet und daher eine vergünstigten Mietzins verlangt, kann sich in Zukunft auf geringeren Widerstand des Fiskus freuen. Bisher musste man bei solchen Verträgen mindestens dreiviertel der ortsüblichen Vergleichsmiete fordern, wenn man Kosten von der Steuer absetzen wollte. Dabei war stets strittig, welcher Wert des Mietspiegels bei der Ermittlung der Mindestmiete zu Grunde gelegt werden sollte. Der Mietspiegel enthält in fast allen Fällen eine Spanne. Jetzt ist geklärt, dass der niedrigere Wert verwendet werden darf. Dies ist einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu verdanken.

Damit man aber nicht ständig die Miete an den aktuellen Mietspiegel anpassen muss, sollte man den unteren Wert nicht ausreizen, sondern einen Puffer einplanen.

Wer seine Eigenheim auch beruflich nutzt, sei es, weil er dort ein Büro eingerichtet hat oder andere Räumlichkeiten dem eigenen Unternehmen zur Verfügung stellt, muss, sofern er diese Nutzung wieder aufgibt, den Anteil seiner stillen Reserven, die anteilig auf diese Räumlichkeiten fallen, versteuern. Auch hier hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass von diesem Anteil nur fünfzig Prozent zu versteuern sind, wenn das Eigenheim einem Ehepaar zu gleichen Teilen gehört.

Manchmal ist es nicht zu vermeiden, dass ein Gebäude abgerissen werden muss, weil es sich nicht wirtschaftlich instand setzen lässt. Die Kosten dafür kann man von der Steuer absetzen. Baut man anschließend auf diesem Grundstück ein Eigenheim, kann man den Steuervorteil trotzdem nutzen, auch wenn die bisherige Immobilie vermietet war. Einzige Einschränkung: man muss das abgerissene Gebäuden wenigstens drei Jahre besessen haben, sonst spielt das Finanzamt nicht mit. Es geht dann davon aus, dass der Abriss schon beim Kauf geplant war.

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