Immobilienmakler beauftragen
23.Januar 2008
Ein Immobilienmakler vereinbart mit seinen Kunden bereits vor Kaufabschluss alle nötigen Dinge. Diese werden im Maklervertrag zusammengefasst. Die Hauptpflicht des Maklervertrages ist das Festhalten des Maklerlohns. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Erfolgsfall zur Zahlung des Maklerlohns. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Immobilienmaklers wird auch Tätig zu werden. Im umgekehrten Fall besteht für den Auftraggeber auch nicht die Pflicht, dass dieser die nachgewiesenen Abschlussmöglichkeiten Wahrnehmen muss. Da das Gesetz die Vertragsfreiheit vorsieht, ist auch der Maklervertrag variierbar. Wenn beide Parteien zustimmen, können grundlegende Vereinbarungen geändert oder weggelassen werden. Hierzu muss jedoch das Ja von beiden Seiten kommen. Durch die Vertragsfreiheit hat sich in der Rechtspraxis eine große Anzahl von Sonderfäller gebildet, welche unterschiedlich angegangen werden müssen. Der Immobilienmakler muss in jedem Fall die Interessen beider Parteien wahren und er haftet selbstständig für Schäden, welche durch sein Verschulden entstanden sind. Nach Abschluss eines Geschäftes muss der Immobilienmakler jeder Partei eine so genannte Schlussnote zukommen lassen. Die Schlussnote enthält die wichtigsten Vertragsbestandteile und zeigt jeder Partei erneut das komplette Geschäft.
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