Lachende Erben?
04.November 2008
Eine Erbschaft ist immer eine willkommene Einkommensverbesserung, auch wenn dies oft mit dem schmerzlichen Verlust eines geliebten Menschen einher geht. Sofern das Erbe nicht überschuldet ist, kann dies zumindest ein kleiner Trost sein. Vererbt werden jedoch nicht nur Vermögensgegenstände, sondern auch alles andere, was der Erblasser zurück lässt. Dazu gehört unter anderem auch sein Mietvertrag, sofern er in einer Mietwohnung gelebt hat. Das Gesetz sieht, besonders zugunsten von zurückbleibenden Mitbewohner, beispielsweise Ehepartnern, vor, dass der Erbe als neue Vertragspartei in den Mietvertrag per Gesetzt eintritt. Dies soll verhindern, dass der Mitbewohner durch den Todesfall über Nacht auf der Straße landet. Die Regelung stammt aus Zeiten, als Wohnungen knapp waren, was im Moment nicht der Fall ist. Dennoch hat die Regelung ihre Berechtigung. Ist kein Mitbewohner mehr da, so erbt trotzdem jemand den Mietvertrag – ein nicht immer gewünschter Effekt, sofern nicht die Absicht des Erben besteht, die Wohnung selbst zu nutzten, was eher selten der Fall sein dürfte. Wünscht ein Mitbewohner nicht, in den Mietvertrag einzutreten, so muss er dies dem Vermieter spätestens innerhalb eines Monats nach Eintritt des Erbfalls mitteilen. Dieser Verzicht hat zur Folge, dass man ohne Einhaltung von Kündigungsfristen aus dem Mietvertrag heraus kommt. Dies ist ein großer Vorteil, falls das Mietverhältnis lange bestanden hat, was Kündigungsfristen von etlichen Monaten zur Folge haben kann. Was eigentlich den Mieter schützen soll, kann für den Erben dagegen schnell zu teuren Belastung werden. Alle Erben, die nicht in der Wohnung leben, haben ein gesetzlich vorgesehenes außerordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt, ganz unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses, drei Monate. Zeit genug also, den Haushalt aufzulösen und die Wohnung in den Übergabezustand zu versetzen.
Die Erben treten auch in Bezug auf Verbindlichkeiten an die Stelle des verstorbenen Mieters. Schuldete dieser noch Miete oder Nebenkosten, so müssen die Erben dafür gerade stehen. Um dies zu verhindern, bleibt nur der Weg die Erbschaft auszuschlagen; sinnvoll, wenn die Verbindlichkeiten die Masse übersteigen.
Artikel gespeichert unter: Allgemein

Ihr Kommentar
Sie müssen sich anmelden um Kommentare zu schreiben.
Trackback diesen Artikel | Kommentare als RSS Feed abonnieren