Mietrecht der korrekte Auszug aus Miet Wohnungen

07.Februar 2008

Will man aus seiner Wohnung ausziehen, so ist man als Mieter zu einigen Dingen verpflichtet. Die Besitzer von Privatimmobilien erwarten dabei, dass die Wohnung besenrein übergeben wird. Das heißt, Wohnungen, Keller, Dachböden und alle anderen Nebenräume müssen entsprechend geleert werden. Auch Möbel, die zum Umzug nicht mitgenommen werden sollen, müssen dabei aus den Wohnungen entfernt werden. Weiterhin muss der ursprüngliche Zustand der Wohnung wiederhergestellt werden. Das heißt also, alle Umbauten die an gemieteten Immobilien durchgeführt wurden, müssen wieder rückgängig gemacht werden. Ausgebrochene Wände müssen wieder eingezogen, eingezogene Wände wieder entfernt werden usw. Ausnahmen sind möglich, wenn diese mit dem Vermieter oder dem Nachmieter abgesprochen worden sind. Eine Renovierung ist nur dann nötig, wenn diese eindeutig im Mietvertrag vereinbart wurde und dabei die normalen Abstände zwischen einzelnen Renovierungen schon überschritten wurden.

Bei der Übergabe der Wohnung sollte man sich die korrekte Übergabe ohne Mängel schriftlich vom Vermieter bestätigen lassen. Hierzu wird in den meisten Fällen ein Übergabeprotokoll angefertigt. Hat der Vermieter der Immobilien ein solches nicht zur Hand, so sollte man selbst eines handschriftlich während der Übergabe anfertigen. Dabei werden alle bestehenden Mängel aufgenommen oder es wird darin beschrieben, dass keine Mängel vorhanden waren. Der Mieter und Vermieter sollten dieses Protokoll unterschreiben und der jeweils anderen Mietpartei ein Exemplar überlassen. So sind beide Parteien auf der sicheren Seite. Außerdem muss der Mieter dem Vermieter noch die neue Anschrift mitteilen, damit dieser den weiteren Schriftverkehr wie die letzte Nebenkostenabrechnung usw. an den Mieter schicken kann.

Artikel gespeichert unter: Wohnimmobilien

bisher 2 Kommentare Eigenen Kommentar schreiben

  • 1. Katrin  |  16.Februar 2008 at 14:19

    Dieses Übergabeprotokoll ist sicherlich der wichtigste Baustein bei der Übergabe einer Immobilie, da es immer wieder zu Prozessen führt, wenn es um die Rückzahlung der Kaution geht.

  • 2. derherold  |  17.Februar 2008 at 13:48

    Wer soll das Übergabeprotokoll zur Hand haben ?

    Meine Erfahrung sagt, daß die Rechtssprechung *eindeutig* zugunsten des Mieters entscheidet, wenn der VerMieter nicht explizit und deutlich gesagt hat, welche Mängel (bis wann) zu beseitigen sind.

    Es liegt im Interesse des Vermieters ein ausgefeiltes Protokoll vorzulegen – eine Klage um eine nicht zurückgezahlte Kaution gewinnt ein (Ex-)Mieter spielend. Als Mieter würde ich eben NICHT auf ein Protokoll plus vereinbarter Mängelbeseitiung wert legen. ;-)

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