Nebenkostenabrechnung genau prüfen
14.Oktober 2008
Die Preise für Energie und Wasser steigen stetig, das schlägt sich auch auf die Nebenkostenabrechnung für Mieter nieder. Dennoch sollten Mieter nicht gutgläubig zahlen, sondern die Rechnungskosten genau überprüfen. Vor allem dann, wenn der Vermieter deutlich mehr verlangt, ist eine Sichtung nötig, denn nicht selten sind Nebenkostenabrechnungen falsch.Der Mieter muss sich grundsätzlich nicht an Kosten für einmalige Schönheitskorrekturen oder Reparaturen beteiligen. Auch anteilig umgelegte Kosten für Bankgebühren oder Versicherungen sind nicht zulässig. Wer sich nicht sicher ist, ob der Vermieter korrekte Abrechnungen stellt, kann sich über das Internet informieren, welche Posten in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt sein dürfen. Der deutsche Mieterbund hält im Betriebskostenspiegel fest, was auf den Mieter umgelegt werden darf. Dazu gehören neben den Kosten für Energie und Wasser auch die Beteiligung an Straßenpflege, Müllentsorgung, Schornsteinfeger, Gemeinschaftsantenne und Gartenpflege. Aufmerken sollten Mieter bei dem Punkt „Sonstige”- hier muss im Mietvertrag vermerkt sein, welche Kosten darunter fallen. Denkbar sind die Nutzung eines gemeinsamen Waschraums oder die Kosten für Reinigungsperonal für Flurtreppen und -fenster, sofern die Reinigung nicht durch die Mieter selber übernommen wird.
Für Reparaturen muss der Mieter nur dann aufkommen, wenn er den Schaden verursacht hat. Lediglich an den Wartungskosten für einen Aufzug oder die Feuerlöscher darf der Mieter beteiligt werden- Reparaturen daran trägt wiederum der Vermieter!
Vorsicht geboten ist bei einer Ölheizung. Der Mieter darf nur das in Rechnung gestellt bekommen, was er letztlich auch verbraucht hat. Gerade bei Mehrparteienwohnungen werden die Gesamtausgaben gerne auf alle Parteien zu gleichen Teilen umgelegt, eine Mieter, der alleine lebt, zahlt dann dasselbe wie die fünfköpfige Familie über ihm, obwohl er nicht dasselbe verbraucht. Der Mieter darf auf eine Einzelkostenabrechnung bestehen. Ein verbleibender Rest im Öltank muss verrechnet werden. Seriöse Vermieter lassen den Mietern eine Kopie der Rechnung des Öllieferanten zukommen, in jedem Fall darf der Mieter Einsicht in diese Unterlagen verlangen, wenn ihm die Rechnung zu hoch vorkommt.
Manche der Ausgaben können bei der jährlichen Lohnsteuererklärung abgesetzt werden, zum Beispiel die Kosten für Reparaturen, auch dann, wenn der Mieter nur anteilig zahlen musste, aber auch die Kosten für den Schornsteinfeger, die Gartenpflege oder Wartung am Aufzug sind anteilig absetzbar.
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bisher 1 Kommentar Eigenen Kommentar schreiben
1. Betriebskosten Experte | 16.November 2009 at 10:44
“Sonstige Betriebskosten” müssen wie bereits oben erwähnt immer genau definiert sein, sollte dies nicht der Fall sein, kann der Vermieter diese Kosten nur bei z.B. Pflichtverletzungen umlegen. Als Beispiel sei hier die nicht Einhaltung der Haus und Reinigungspflicht genannt.
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